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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Toilettenwagen / Kabinen und Abwassertanks der Fa.
Hertel Service GmbH, Kopenhagener Str.20, 10437 Berlin (nachfolgend „HSG“ genannt)

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1. Allgemeines
Grundlage aller Angebote, Verträge und Leistungen seitens HSG sind die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen“. Gegenüber einem Kunden, der nicht Verbraucher gem. § 13 BGB ist, gelten sie ausschließlich. Sie gelten in diesem Fall auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, HSG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch HSG verbindlich.

2. Vertragsgegenstand / Verkehrssicherungspflicht

2.1. Vermietung von Toilettenwagen / Kabinen und AbwassertanksGegenstand des Vertrages ist die Gestellung von Toilettenwagen / Kabinen und Abwassertanks und deren Reinigung. Die Toilettenwagen / Kabinen bzw. Abwassertanks werden in funktionsfähigen, gereinigten und entleerten Zustand geliefert (protokollierte Übergabe). Der Service (die Reinigung oder Tankentleerung) wird nach Vereinbarung durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Leistung seitens HSG festgelegt wird. Der Zugang zu den Toilettenwagen bzw. Abwassertanks ist vom Kunden im Sinne der Ziffer 3 zu gewährleisten.

2.1.1. Auftragsabrechnung Toilettenwagen/ Kabinen und AbwassertanksDie Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen. Eine kürzere Mietdauer bedarf der gesonderten Vereinbarung. Die Abrechnung erfolgt nach Ablauf der Mindestmietdauer Kalenderwochenweise.

2.1.2. BesonderheitenDer Mietvertrag kann von beiden Seitengkündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren Verpflichtungen befreit. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.

2.1.3. Standorte/AufstellungsortSofern Toilettenwagen / Kabinen bzw. Abwassertanks auf Kundenwunsch im öffentlichen Bereich, insbesondere auf Straßen oder Wegen abgestellt werden, sind sie vom Kunden im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu sichern. Es sind vom Kunden die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Soweit erforderlich ist der Kunde verpflichtet, eine Endgeldpflichtige Sondernutzungserlaubnis beim zuständigen Amt einzuholen und uns diese unaufgefordert vorzulegen. Baustellen, Lagerplätze, Grundstücke und Gehwege sind vom Kunden so herzurichten, dass diese von Fahrzeugen zum Zwecke der Auftragsausführung bedenkenlos befahren werden können (siehe gesondert „Allgemeine Hinweise für Liefer-& Leistungsumfang von Toilettenwagen / Kabinen und Abwassertanks“)

2.1.4 VerkehrssicherungspflichtIm Zeitraum von der Aufstellung bis zur endgültigen Abholung des Mietgegenstandes ist der Kunde (Mieter) für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Eine Versicherung, die sämtliche Vermögenswert am Standort einschließt, einschl. höhere Gewalt Diebstahl, Sachschäden etc. ist verpflichtend.Der Auftraggeber verpflichtet sich (auf eigene Kosten) im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht alle Mietgegenstände ausreichend zu sichern und gegen Fremdnutzung Dritter zu schützen. Auch der Standort ist so zu wählen, dass ein umfallen und jegliche Beschädigung andere Sachgegenstände vermieden wird. Eine Verpflichtung zur Kontrolle des Aufstellortes seitens des Vermieters besteht nicht.Der Mieter haftet für jegliche Schäden während der Mietzeit durch schuldhaft verursachte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. „Hertel Toiletten“ ist berechtigt einen vertragsmäßigen Zustand (Kostenpflichtig) wieder herzustellen. Eine Verbindlichkeit dafür wird ausgeschlossen.Durch Verletzung seiner Obliegenheiten verpflichtet sich der Mieter den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.Die Toilettenkabinen sind nur für die Entsorgung menschlicher Bedürfnisse zu verwenden. Die Einleitung anderen Stoffe wie z.B. Beton, Farbe Öl o.ä. sind nicht gestattet. Die Entsorgung dieser Stoffe ist dann zusätzlich Kostenpflichtig. Zu beachten ist, dass bei Toiletten mit Handwaschstand die Befüllung mit Wasser auf Wunsch des Kunden erfolgt, dieses Wasser aber keine Trinkwasser Qualität entspricht.

3. Aufstellen der Toilettenwagen und Abwassertanks / Zugangs- und Besichtigungsrecht

3.1. Der Mieter ist verpflichtet, HSG jederzeit Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren. Durchfahrten müssen mindestens 3,0 m breit und 4,0 m lichte Durchfahrtshöhe haben, so dass die Servicefahrzeuge durchfahren können. Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zu den Toilettenwagen / Kabinen und Abwassertanks für LKW-Fahrzeuge befahrbar zu halten. Das gleiche gilt bei der Anlieferung und Abholung der Toilettenwagen und Abwassertanks bzw. bei der Tankentleerung.

3.2. Der Mieter ist bei Anlieferung von Toilettenwagen / Kabinen und Abwassertanks zusätzlich verpflichtet, einen Stellplatz für diesen bereit zu halten und HSG diesen bei Anlieferung zu nennen. (siehe gesondert „Allgemeine Hinweise für Liefer-& Leistungsumfang von Toilettenwagen/ Kabinen und Abwassertanks“)

3.3. Der Mieter verpflichtet sich den Standort für Übergabe und Rücknahme zu besetzen. (protokollierte Übergabe). Nach Übergabe der Toilettenwagen / Kabinen und Abwassertanks darf der Abstellort dieser nicht mehr ohne vorherige Zustimmung seitens HSG verändert werden.

4. Benutzung

4.1 Der Mieter verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. In WC Becken, Waschbecken und Toiletten dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen bzw. gegossen werden. Der Sachfremde Gebrauch führt dazu, dass HSG etwaige Mehrkosten für Entsorgung, Reinigung etc., sowie Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

5. Termine

5.1 Die Toilettenwagen / Kabinen und Abwassertanks müssen mindestens 3 Tage vor dem gewünschten Liefertermin bestellt sein, um eine termingerechte Lieferung zu gewährleisten. Bereitstellungs- oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie seitens HSG schriftlich bestätigt wurden. Bei Anmietung bis 7 Tage vor Termin wird der Mietzinns sofort fällig.

6. Gewährleistung gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB

6.1. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt auch dann, wenn der Kunde Besteller im Sinne von § 14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.

6.2. Während der Mietzeit auftretende Mängel sind HSG unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, werden auf seine Kosten beseitigt.

6.3. Über Mietminderungsansprüche bei bestehenden Mängeln der Mietsache hinaus sind – soweit sich aus Ziffer 8 nichts Gegenteiliges ergibt – Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

7. Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde ist nur mit schriftlicher Zustimmung seitens HSG zur Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet die Mietsache vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Mieter haftet für alle Schäden an den Mietgegenständen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung bis zur protokollierten Rückgabe entstehen. Insbesondere trägt der Kunde das Risiko von Verlust und Diebstahl. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt insoweit unberührt. Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur-, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen.

7.3. Sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden, trägt der Kunde die Kosten des Rücktransports.

8. Haftung/ Versicherung / Sonstige Kosten

8.1. HSG haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens HSG, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von HSG beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seitens HSG und seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet HSG nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit HSG, bzw. die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von HSG nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem HSG eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet HSG auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Mietsache eintreten, haftet HSG allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

8.2. HSG haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. HSG haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

8.3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

8.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HSG.

8.5 Kunden, die nicht Verbraucher sind, sind verpflichtet die Mietgegenstände gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl zu versichern.

9. Vertragsannahme / Stornierung

Nach Anfrage einer Leistung bei „Hertel Toiletten“ erhalten sie ein unverbindliches und freibleibende Angebot. Wird das Angebot vom Kunden bestätigt obliegt es HSG diesesanzunehmen. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zu Stande, wenn sie von „Hertel Toiletten“ eine Auftragsbestätigung erhalten.Dabei gelten folgende Storno-Bedingungen für Toilettenkabinen Event/Wochenendmiete

Bis 14 Tage vor Auslieferung kostenfrei stornierbar13 Tage bis 7 Tage vor Auslieferung 50 % vom Rechnungsbetrag

6 Tage bis 2 Tage vor Auslieferung 80 % vom Rechnungsbetrag

Darunter 100 % vom RechnungsbetragDabei gelten folgende Storno-Bedingungen für Toilettenwagen inkl. Zubehör und Sonderausstattung

Bis 30 Tage vor Auslieferung kostenfrei stornierbar

29 Tage bis 20 Tage vor Auslieferung 50 % vom Rechnungsbetrag

19 Tage bis 10 Tage vor Auslieferung 80 % vom Rechnungsbetrag

Unter 10 Tage vor Auslieferung 100 % vom Rechnungsbetrag, nicht mehr kostenfrei stornierbar

9.1 Beendigung der Mietzeit / Rückgabe

Der Kunde verpflichtet sich, die Rückgabe unverzüglich zu avisieren. Die Mietzeit endet nicht, sofern die Mietsache nach Abmeldung weiter in Anspruch genommen wird oder dieMietsache nicht im Sinne der Ziffer 3 zugänglich ist.Abmeldungen können Mo.-Fr. in der Zeit von 08:00-17:00 Uhr erfolgen. Sie bedürfen der Schriftform (per Fax oder E-Mail), sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen vereinbart wurden.

Die vorzeitige Rückgabe von Mietgegenständen befreit den Kunden nicht von seiner Pflicht den Mietzins zu zahlen.

Nach Beendigung des Vertrages durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer 10 Tage Zeit die Mietsachenabzuholen.

10 Zahlungsbedingungen

10.1 Mietrechnungen für Toilettenwagen und Abwassertanks unterliegen der Vorkasse, sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen vereinbart wurden. Diese sind nurverbindlich, wenn sie seitens HSG schriftlich bestätigt wurden.

10.2 Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass der Vermieter ihm Rechnungen als PDF-Datei an die bei Anmietung oder sonst eine von ihm angegebene E-Mail-Adresseübersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UstG). Ein Widerspruch hat nur Auswirkung auf zukünftige Rechnungen. Wählt der Vermieter diese Rechnungsform und hat der Mieter nichtwidersprochen, so verzichtet der Mieter auf das Recht einer zusätzlichen Rechnung in Papierform. Der Mieter ist verantwortlich, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gültigund der Empfang der Rechnung auf diesem Account möglich ist. Eine als PDF-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich desEmpfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.Für den Versand postalischer Rechnungen werden 2,- € berechnet.

10.3 Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungsziele nicht fristgemäß leistet. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist nach Erhalt der 1. Mahnung stehen HSG 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatzder Bundesbank zu.10.4 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder schriftlich durch HSG anerkannt wurden.

10.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

10.6 Sollte der Auftraggeber mit mehr als 2 Rechnungsperioden (bei Kabinen je 4 Wochen) in Verzug sein, hat „Hertel Toiletten“ das Recht nach vorrangegangenerZahlungserinnerung bzw. Mahnung ohne weitere Ankündigung die Mietsache abzuholen. Der Mietzins ist bis zu diesem Zeitpunkt weiter zu entrichten. Jede angefangene Kalenderwoche wir als volle Woche berechnet.

11 Datenschutz

Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner persönlichen Daten einverstanden. Diese werden nicht zu anderen Zwecken, als zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich,an andere weitergegeben.

12 Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Bestimmung. Sollte eineBestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteienverpflichten sich für diesen Fall, statt der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen am nächsten kommt.

13 Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Träger öffentlichrechtlichenSondervermögens ist, in Abhängigkeit vom Streitwert die Gerichte am Sitz von HSG örtlich zuständig. HSG ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohn oder Geschäftssitz zu verklagen.

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